Rechtliches · ewigstein
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endkundenbedingungen für Grabsteinaufträge beim ausführenden Steinmetzbetrieb. ewigstein wird von der inga Ventures UG (haftungsbeschränkt), Hamburg, als Vermittlungsplattform betrieben.
Im Konfigurator und in der Beratung senden Sie eine unverbindliche Anfrage. Dadurch entstehen weder ein Grabsteinvertrag noch eine Zahlungspflicht. Auf dieser Website gibt es keinen Online-Checkout.
Stand: 3. September 2026
Präambel
Grabmale werden regelmäßig individuell geplant und an persönliche Gestaltungswünsche, die konkrete Grabstätte, Friedhofsvorgaben und technische Gegebenheiten angepasst. Diese Bedingungen regeln den Grabsteinauftrag zwischen dem Steinmetzbetrieb und dem Verbraucher. Sie sollen Leistungsumfang, Verantwortlichkeiten und Abläufe transparent festlegen, ohne zwingende gesetzliche Verbraucherrechte einzuschränken.
1. Geltungsbereich, Vertragsstruktur und Rangfolge
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem im verbindlichen Angebot bezeichneten Steinmetzbetrieb („Partner“ oder „Steinmetzbetrieb“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB („Kunde“) über die Planung, Herstellung, Lieferung und – soweit vereinbart – Fundamentierung, Versetzung bzw. Montage, Beschriftung, Genehmigungskoordination und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grabmalen („Grabsteinauftrag“).
1.2 Vertragspartner des Kunden für den Grabsteinauftrag ist ausschließlich der Steinmetzbetrieb. Ewigstein bzw. die inga Ventures UG (haftungsbeschränkt) ist Vermittlungs- und technische Prozessplattform und wird nicht Partei des Grabsteinvertrages. Dies gilt auch dann, wenn Angebot, Annahme, Kommunikation, Dokumente, Statusanzeigen oder Zahlungen technisch über Ewigstein abgewickelt werden.
1.3 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen Kunde und Steinmetzbetrieb sowie das verbindliche Angebot einschließlich ausdrücklich einbezogener Zeichnungen, Maße, Freigaben und Leistungsbeschreibungen haben Vorrang. Für Zahlung, Kündigung, Storno und Erstattung gelten ergänzend die wirksam einbezogenen „Zahlungs-, Storno- und Erstattungsregeln“ des Steinmetzbetriebs; soweit diese speziellere Regelungen enthalten, gehen sie diesen AGB vor. Widerrufsinformationen werden gesondert und passend zum konkreten Vertrag erteilt.
1.4 Die rechtliche Einordnung des Grabsteinauftrags richtet sich nach seinem tatsächlichen Inhalt und Schwerpunkt. Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, gelten die werkvertragsspezifischen Bestimmungen dieser AGB; soweit Kauf- oder Werklieferungsrecht anwendbar ist, treten die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften an deren Stelle. Die bloße Bezeichnung des Vertrages in diesen AGB ändert seine gesetzliche Einordnung nicht.
1.5 Diese AGB werden nur Bestandteil des Grabsteinvertrages, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung zustimmt. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
2. Anfrage, verbindliches Angebot und Vertragsschluss
2.1 Konfigurationen, Modellansichten, Preisbeispiele, Richtpreise und unverbindliche Anfragen auf Ewigstein stellen noch kein verbindliches Angebot des Steinmetzbetriebs dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solches gekennzeichnet sind.
2.2 Nach Prüfung der Anfrage kann der Steinmetzbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein individuelles verbindliches Angebot erstellen. Dieses bezeichnet insbesondere den Vertragspartner, den geschuldeten Leistungsumfang, den Gesamtpreis, wesentliche Ausführungs- bzw. Terminbedingungen sowie die vorgesehenen Zahlungsbedingungen.
2.3 Der Grabsteinvertrag kommt zustande, wenn der Kunde das verbindliche Angebot innerhalb der dort angegebenen Bindungsfrist über die vorgesehene Annahmefunktion oder auf einem sonst im Angebot zugelassenen Weg annimmt. Eine bloße Anfrage-, Eingangs- oder Empfangsbestätigung stellt keine Vertragsannahme dar, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
2.4 Bei einem elektronischen zahlungspflichtigen Vertragsschluss werden dem Kunden die gesetzlich erforderlichen Informationen unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung bereitgestellt. Eingabefehler können über die vorgesehenen technischen Funktionen vor der verbindlichen Erklärung korrigiert werden. Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Kunde anschließend die Vertragsbestätigung und maßgeblichen Vertragsunterlagen auf einem dauerhaften Datenträger.
3. Leistungsumfang und verbindliche Ausführungsgrundlagen
3.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot und den dort ausdrücklich einbezogenen Unterlagen. Dazu können insbesondere Material, Maße, Form, Oberflächenbearbeitung, Beschriftung, Symbole, Zubehör, Fundamentierung, Lieferung, Montage, Genehmigungsleistungen und sonstige Zusatzleistungen gehören. Leistungen, die weder vereinbart noch gesetzlich geschuldet sind, sind nicht Bestandteil des Auftrags.
3.2 Sind mehrere Entwurfs-, Zeichnungs- oder Angebotsversionen vorhanden, ist die vom Kunden zuletzt ausdrücklich freigegebene bzw. im verbindlichen Angebot eindeutig bezeichnete Version maßgeblich.
3.3 Soweit der Steinmetzbetrieb fachliche Hinweise, Visualisierungen oder Gestaltungsvorschläge abgibt, bleiben die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften des Grabmals maßgeblich. Eine vom Partner bestätigte konkrete Beschaffenheit, Auswahlplatte oder Ausführungsangabe hat Vorrang vor allgemeinen Abbildungen oder Renderings.
3.4 Der Steinmetzbetrieb führt die von ihm übernommenen Leistungen fachgerecht, nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, den für die Grabstätte maßgeblichen Vorgaben und den anerkannten Regeln der Technik aus.
4. Friedhofsvorgaben, Genehmigung und Berechtigungen
4.1 Soweit im Angebot übernommen, prüft der Steinmetzbetrieb die für die konkrete Grabstätte einschlägigen Friedhofs- bzw. Grabmalvorgaben und koordiniert oder beantragt erforderliche Genehmigungen. Der Kunde stellt rechtzeitig die hierfür erforderlichen Angaben, Vollmachten und Nachweise zur Verfügung, insbesondere Friedhof, Grabbezeichnung sowie seine Berechtigung, den Auftrag für die Grabstätte zu erteilen.
4.2 Der Steinmetzbetrieb schuldet eine fachgerechte Prüfung und Bearbeitung im vereinbarten Umfang, jedoch keine Garantie für eine Entscheidung des Friedhofsträgers oder einer Behörde, soweit eine solche Entscheidung von Umständen außerhalb seines Verantwortungsbereichs abhängt.
4.3 Wird eine geplante Ausführung wegen eines vom Steinmetzbetrieb zu vertretenden Planungs-, Prüfungs-, Beratungs- oder Ausführungsfehlers abgelehnt, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Beruht die Ablehnung dagegen auf unrichtigen oder verspäteten Kundendaten, einem trotz fachlichen Hinweises aufrechterhaltenen Kundenwunsch, nach Vertragsschluss geänderten Friedhofsvorgaben oder sonstigen nicht vom Steinmetzbetrieb zu vertretenden Umständen, stimmen die Parteien erforderliche Änderungen und etwaige Preis- oder Terminfolgen vor ihrer Umsetzung ab.
4.4 Genehmigungsabhängige, irreversible oder wirtschaftlich schwer rückholbare Fertigungsschritte werden vom Steinmetzbetrieb grundsätzlich erst begonnen, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags fachlich und rechtlich vertretbar ist und erforderliche Freigaben vorliegen.
5. Mitwirkung, Freigaben und Angaben des Kunden
5.1 Der Kunde stellt alle für Planung, Genehmigung, Herstellung und Ausführung erforderlichen Angaben vollständig und nach bestem Wissen richtig zur Verfügung und teilt erkannte Fehler oder Änderungen unverzüglich mit. Dies betrifft insbesondere Namen, Lebensdaten, Inschriften, Grabdaten, Berechtigungen, Gestaltungswünsche und bekannte Besonderheiten der Grabstätte.
5.2 Erhält der Kunde Entwürfe, Inschriften, Schriften, Symbole, Ornamente oder sonstige Gestaltungsdetails zur Freigabe, prüft er diese sorgfältig. Der Steinmetzbetrieb bleibt für Fehler verantwortlich, die er bei der geschuldeten fachlichen Prüfung erkennen musste oder die bei der tatsächlichen Ausführung durch ihn entstehen.
5.3 Für einen inhaltlichen Fehler in einer vom Kunden ausdrücklich freigegebenen Angabe haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften nur insoweit, als der Steinmetzbetrieb diesen Fehler trotz angemessener fachlicher Prüfung nicht erkennen musste. Offensichtliche Schreib-, Datums- oder Plausibilitätsfehler sind vor Ausführung zu klären.
5.4 Der Kunde stellt sicher, dass er zur vertragsgemäßen Nutzung von ihm bereitgestellter Fotos, Grafiken, Texten, Symbolen oder sonstigen Inhalten berechtigt ist. Er räumt dem Steinmetzbetrieb die für Planung und Ausführung des konkreten Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein. Eine Verwendung solcher Inhalte zu öffentlichen Werbe- oder Referenzzwecken ist hiervon nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Berechtigung.
5.5 Verzögert sich die Ausführung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden Mitwirkung, verlängern sich Ausführungsfristen nur in angemessenem Umfang um den tatsächlich verursachten Zeitraum zuzüglich einer objektiv erforderlichen Wiederanlaufzeit. Nachweisbare Mehrkosten können nur verlangt werden, soweit hierfür eine gesetzliche oder wirksam vereinbarte Grundlage besteht.
6. Naturstein, Muster, Visualisierungen und technische Anpassungen
6.1 Naturstein ist ein Naturprodukt. Innerhalb der vereinbarten Gesteinsart können materialtypische Unterschiede insbesondere in Farbe, Struktur, Körnung, Aderung, Mineralzeichnung, Poren, Einschlüssen und Oberflächenbild auftreten. Solche natürlichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb der für das konkret vereinbarte Material üblichen Bandbreite liegen und weder einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit widersprechen noch die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
6.2 Fotos, Bildschirmdarstellungen, Renderings und allgemeine Muster dienen grundsätzlich der Veranschaulichung. Darstellungsbedingt können insbesondere Farben und Oberflächenwirkungen vom Original abweichen. Ist eine konkrete Auswahlplatte, ein konkretes Muster oder eine bestimmte optische Eigenschaft ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart, ist diese Vereinbarung maßgeblich.
6.3 Technisch notwendige geringfügige Anpassungen der Ausführung sind nur zulässig, soweit sie dem Kunden objektiv zumutbar sind, keine geringere Qualität bewirken und weder die vereinbarte Funktion noch die gestalterische Gesamtwirkung oder eine ausdrücklich vereinbarte wesentliche Eigenschaft beeinträchtigen. Wesentliche Änderungen, Materialwechsel oder kostenrelevante Abweichungen bedürfen vor Ausführung der Abstimmung mit dem Kunden.
6.4 Normale Witterungs-, UV-, Feuchtigkeits-, Frost- und Alterungseinflüsse können im Laufe der Zeit zu Patina oder natürlichen Farb- und Oberflächenveränderungen führen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt, soweit eine Veränderung auf einem bei Gefahrübergang bzw. Abnahme bereits angelegten Mangel oder auf einer nicht vertragsgemäßen Ausführung beruht.
7. Änderungen und Zusatzleistungen nach Vertragsschluss
7.1 Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss werden erst verbindlich, wenn Steinmetzbetrieb und Kunde den geänderten Leistungsumfang sowie etwaige Preis- und Terminfolgen ausdrücklich vereinbart haben.
7.2 Der Steinmetzbetrieb darf den vereinbarten Gesamtpreis nicht einseitig erhöhen. Zusatzvergütung kann nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage verlangt werden.
7.3 Machen nach Vertragsschluss unvorhersehbare tatsächliche Verhältnisse an der Grabstätte oder zwingende neue Vorgaben zusätzliche Arbeiten erforderlich, informiert der Steinmetzbetrieb den Kunden grundsätzlich vor Ausführung und stimmt das weitere Vorgehen ab. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften möglich.
8. Ausführungszeiten, Hindernisse, Lieferung und Zugang zur Grabstätte
8.1 Verbindliche Fertigstellungs-, Liefer- oder Montagermine bestehen nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Sonstige Zeitangaben sind realistische Planungsangaben, die unter Berücksichtigung des vereinbarten Leistungsumfangs, erforderlicher Freigaben, Materialverfügbarkeit, Genehmigungen und Friedhofstermine erstellt werden.
8.2 Treten nach Vertragsschluss nicht vom Steinmetzbetrieb zu vertretende Hindernisse ein, insbesondere behördliche oder friedhofsseitige Sperren, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Streiks außerhalb des eigenen Betriebs, unverschuldete Lieferausfälle oder sonstige Fälle höherer Gewalt, verlängert sich die Ausführungszeit nur um den dadurch tatsächlich verursachten Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Kunde wird über wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen informiert.
8.3 Der Kunde sorgt, soweit dies in seinem Einflussbereich liegt, für die rechtzeitige Zugänglichkeit der Grabstätte sowie für erforderliche Berechtigungen und Mitwirkung. Friedhofsseitige Zufahrts-, Arbeits- und Terminbeschränkungen bleiben zu beachten.
8.4 Kann eine bereits fertiggestellte oder zur Montage bereitstehende Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, können nach vorheriger Information nur tatsächlich erforderliche und angemessene zusätzliche Lager-, Anfahrts- oder Wartekosten verlangt werden, soweit hierfür eine gesetzliche oder wirksam vereinbarte Grundlage besteht.
8.5 Gesetzliche Rechte des Kunden bei erheblichen Verzögerungen, insbesondere nach erfolgloser angemessener Fristsetzung, bleiben unberührt.
9. Fundamentierung, Montage und Standsicherheit
9.1 Soweit Fundamentierung, Versetzung oder Montage Vertragsbestandteil sind, ist der Steinmetzbetrieb für deren fachgerechte Ausführung und die von ihm geschuldete Standsicherheit nach den anwendbaren Vorschriften und fachlichen Regeln verantwortlich.
9.2 Bestehende Fundamente, Einfassungen oder sonstige Bauteile werden nur weiterverwendet, wenn dies nach fachlicher Prüfung vertretbar und mit dem Kunden vereinbart ist. Erkennbare Bedenken werden dem Kunden vor Ausführung mitgeteilt.
9.3 Treten bei der Ausführung nicht vorhersehbare tatsächliche Verhältnisse auf, die eine fachgerechte Ausführung in der vereinbarten Form verhindern oder zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, gilt Ziffer 7.3 entsprechend.
10. Fertigstellung, Abnahme und Gefahrübergang
10.1 Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet und die Abnahme nach der Art der Leistung vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen.
10.2 Eine Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Setzt der Steinmetzbetrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme, weist er den Kunden zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hin.
10.3 Offene Restarbeiten oder festgestellte Mängel können bei der Abnahme dokumentiert werden. Die bloße Nutzung, Besichtigung oder der Besuch der Grabstätte gilt nicht automatisch als rechtsgeschäftliche Abnahme.
10.4 Soweit auf den konkreten Vertrag Kauf- oder Werklieferungsrecht Anwendung findet, richten sich Lieferung, Gefahrübergang und Mängelrechte nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Eine werkvertragliche Abnahme wird für den reinen Liefergegenstand nicht allein durch diese AGB fingiert.
11. Preise, Abschlagszahlungen und Zahlungsabwicklung
11.1 Es gilt der im verbindlichen Angebot ausgewiesene Gesamtpreis einschließlich der dort ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer und Preisbestandteile. Nachträgliche Leistungen werden nur nach Maßgabe von Ziffer 7 berechnet.
11.2 Für Zahlungsplan, Abschlagszahlungen, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Kündigungsabrechnung, Storno und Erstattung gelten ergänzend die wirksam in den Grabsteinvertrag einbezogenen „Zahlungs-, Storno- und Erstattungsregeln“ des Steinmetzbetriebs. Bei einem Werkvertrag richten sich Abschlagszahlungen insbesondere nach den gesetzlichen Grenzen des § 632a BGB.
11.3 Der Steinmetzbetrieb ist Gläubiger der Vergütung und Rechnungssteller. Wird eine Zahlung über Ewigstein und einen dort eingebundenen autorisierten Zahlungsdienstleister abgewickelt, kann die dort bestätigte Zahlung nach Maßgabe des konkreten Zahlungsprozesses schuldbefreiend gegenüber dem Steinmetzbetrieb wirken. Die technische Zahlungsabwicklung macht Ewigstein nicht zum Vertragspartner der Grabmalleistung.
11.4 Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Minderungs- und Aufrechnungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
12. Mängelrechte und Reklamationen
12.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden nach dem auf den konkreten Vertrag anwendbaren Kauf- oder Werkvertragsrecht. Diese AGB verkürzen gegenüber Verbrauchern keine zwingenden gesetzlichen Mängelrechte oder Verjährungsfristen.
12.2 Der Kunde sollte erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitteilen, damit eine schnelle Prüfung und Nacherfüllung ermöglicht wird. Eine verspätete Anzeige führt bei Verbrauchern nicht allein zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
12.3 Der Steinmetzbetrieb erhält im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch Dritte beeinflussen Ansprüche nur insoweit, wie sie die Prüfung oder Nacherfüllung tatsächlich vereiteln oder selbst einen Schaden verursachen bzw. vergrößern.
12.4 Reklamationen können technisch über Ewigstein übermittelt und dokumentiert werden. Anspruchsgegner für Mängel aus dem Grabsteinvertrag bleibt der Steinmetzbetrieb; Ewigstein kann die Kommunikation unterstützen, ohne dadurch Schuldner der Mängelansprüche zu werden.
13. Widerruf, Kündigung und Auftragsbeendigung
13.1 Ob für den konkreten Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht oder ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift, richtet sich nach der tatsächlichen rechtlichen Einordnung des konkreten Grabsteinauftrags. Der Kunde erhält vor Vertragsschluss ausschließlich die hierzu passende gesonderte Widerrufsinformation.
13.2 Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts allein wegen der Individualisierung eines Grabmals wird nicht vereinbart. Bei einem Vertrag zur Lieferung einer individuell herzustellenden Ware kann § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB eingreifen; bei einem echten Werkvertrag kann dagegen ein Widerrufsrecht fortbestehen. Maßgeblich ist der konkrete Vertragsinhalt.
13.3 Besteht ein Widerrufsrecht und soll auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist mit widerruflichen Werk- oder Dienstleistungen begonnen werden, werden die gesetzlich erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen gesondert eingeholt. Soweit gesetzlich erforderlich, steht zudem die elektronische Widerrufsfunktion über Ewigstein zur Verfügung.
13.4 Nach Vertragsschluss besteht kein allgemeines kostenloses Stornorecht. Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, richten sich das freie Kündigungsrecht des Kunden und seine Vergütungsfolgen insbesondere nach § 648 BGB; Kündigungen aus wichtigem Grund richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit Kauf- oder Werklieferungsrecht anwendbar ist, besteht ein einseitiges Lösungsrecht nur nach den hierfür einschlägigen gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Voraussetzungen.
13.5 Einvernehmliche Aufhebungsvereinbarungen bleiben jederzeit möglich. Die Abrechnung richtet sich nach den gesonderten Zahlungs-, Storno- und Erstattungsregeln und den gesetzlichen Vorschriften; eine pauschale Vertragsstrafe für die bloße Vertragsbeendigung wird nicht vereinbart.
14. Haftung
14.1 Der Steinmetzbetrieb haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Steinmetzbetrieb auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gesetzliche Mängelrechte, Ansprüche aus zwingendem Verbraucherrecht und sonstige Ansprüche, die rechtlich nicht beschränkt werden dürfen, bleiben unberührt.
14.4 Für Schäden oder Verzögerungen, die ausschließlich durch unrichtige oder verspätete Kundendaten, vom Kunden trotz ordnungsgemäßen fachlichen Hinweises aufrechterhaltene Vorgaben oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht werden, haftet der Steinmetzbetrieb nicht, soweit er seine eigenen Prüf-, Hinweis-, Schutz- und Schadensminderungspflichten erfüllt hat. Gesetzliche Regeln über Mitverschulden bleiben unberührt.
15. Mitarbeiter, Lieferanten und Nachunternehmer
15.1 Der Steinmetzbetrieb darf zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Mitarbeiter, Lieferanten und Nachunternehmer einsetzen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine persönliche Leistung vereinbart wurde.
15.2 Der Steinmetzbetrieb bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Der Einsatz von Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmern verlagert die vertragliche Verantwortung nicht auf Ewigstein.
16. Datenschutz, Kommunikation und Vertragsdokumentation
16.1 Der Steinmetzbetrieb verarbeitet personenbezogene Daten für Angebot, Vertrag und Durchführung des Grabsteinauftrags in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung und stellt dem Kunden die hierfür erforderlichen eigenen Datenschutzinformationen bereit. Für eigenständige Verarbeitungen durch Ewigstein gelten dessen Datenschutzinformationen.
16.2 Vertragsbezogene Informationen und Erklärungen können – soweit im jeweiligen Prozess vorgesehen – über Ewigstein, per E-Mail oder über andere vereinbarte Kommunikationswege übermittelt werden. Ist eine Ewigstein-Funktion ausdrücklich für eine rechtlich relevante Erklärung vorgesehen, wird deren technische Übermittlung entsprechend dem angezeigten Prozess dokumentiert. Gesetzliche Anforderungen an Zugang und Form bleiben unberührt.
16.3 Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Kunde die maßgeblichen Vertragsunterlagen, AGB und Verbraucherinformationen auf einem dauerhaften Datenträger.
16.4 Fotos des fertiggestellten Grabmals oder sonstige projektbezogene Kundeninhalte werden nicht allein aufgrund dieses Vertrages zu Werbe-, Social-Media- oder Referenzzwecken veröffentlicht. Eine solche Nutzung setzt eine gesonderte rechtliche Berechtigung oder Einwilligung voraus.
17. Verbraucherstreitbeilegung
17.1 Die Angaben des jeweiligen Steinmetzbetriebs zu seiner Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sowie gegebenenfalls zur zuständigen Stelle werden Ihnen mit dessen konkreten Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss mitgeteilt.
17.2 Nach Entstehen einer konkreten, nicht beigelegten Streitigkeit werden die nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz im Einzelfall erforderlichen Informationen in Textform erteilt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden nicht entzogen werden.
18.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu Lasten des Kunden wird nicht getroffen.
18.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen Kunde und Steinmetzbetrieb haben Vorrang vor diesen AGB. Gesetzlich vorgeschriebene Formanforderungen bleiben unberührt.
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Kurzübersicht der Vertragsbeziehungen
| Bereich | Steinmetzbetrieb | Ewigstein |
|---|---|---|
| Grabsteinvertrag | alleiniger Vertragspartner des Kunden | nicht Vertragspartner |
| Friedhof / Genehmigung | fachliche Prüfung und Koordination im vereinbarten Umfang | keine fachliche Prüfung |
| Herstellung / Gravur / Montage | fachliche und vertragliche Verantwortung | keine handwerkliche Leistung |
| Rechnung / Vergütung | Rechnungssteller und Gläubiger | ggf. technische Zahlungsintegration |
| Mängel / Gewährleistung | gesetzlich verantwortlich | ggf. technische Kommunikationsunterstützung |
| Datenschutz | eigener Verantwortlicher für Vertragsdurchführung | eigener Verantwortlicher für Plattformprozesse |